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Beiträge aus Übertragungen

Sie können Ihre bisherige Vorsorge bei anderen Finanzinstituten in die Bundespensionskasse übertragen. Was spricht dafür?

  • Steuervorteile werden genutzt bzw. aufrecht erhalten;
  • professionelle Weiterveranlagung durch die Bundespensionskasse (KESt-befreit);
  • die eigene Vorsorge wird insgesamt einfacher und übersichtlicher;
  • lebenslange Mehrpension von der Bundespensionskasse.

Übertragung aus … 

<strong>Prämienbegünstigte Zukunftsvorsorge</strong><br />
Bei Ihrer prämienbegünstigten Zukunftsvorsorge (= gemäß § 108g EStG) ist die <strong>Bindungsfrist bereits abgelaufen?</strong> Dann können Sie Ihr Vorsorgeguthaben in die Bundespensionskasse übertragen!

Ihre Vorteile

  • keine Rückzahlung der halben erhaltenen staatlichen Prämien (bei Einmalauszahlung Ihrer prämienbegünstigten Zukunftsvorsorge direkt an Sie wäre der auf Ihr Konto gutgeschriebene Betrag um die halben bis dahin erhaltenen staatlichen Prämien geringer);
  • keine Nachversteuerung der angefallenen Kapitalerträge (bei der Einmalauszahlung Ihrer prämienbegünstigten Zukunftsvorsorge direkt an Sie wäre der auf Ihr Konto gutgeschriebene Betrag um die Nachversteuerung der Kapitalerträge geringer);
  • keine Versicherungssteuer oder sonstige Steuer auf die Beiträge aus Übertragung;
  • derzeit keine Kosten seitens der Bundespensionskasse bei Übertragung;
  • lebenslange steuerfreie Mehrpension* von der Bundespensionskasse (steuerfrei ist jener Teil Ihrer Zusatzpension, der auf die Beiträge aus Übertragung zurückgeht, wobei Sie sich nach der Übertragung um nichts weiter kümmern müssen, da die Steuerfreiheit bereits von der Bundespensionskasse berücksichtigt wird).

Voraussetzungen

  • Sie sind Begünstigte/r der Bundespensionskasse;
  • Sie haben eine prämienbegünstigte Zukunftsvorsorge gemäß § 108g EStG abgeschlossen und möchten den dabei angesparten Betrag weiterhin für Ihre Altersvorsorge nutzen;
  • die vertragliche Bindung Ihrer prämienbegünstigten Zukunftsvorsorge (üblicherweise zehn Jahre) ist bereits abgelaufen.

Was muss ich tun?

  • Sie geben Ihrem Produktanbieter für die prämienbegünstigte Zukunftsvorsorge (z. B. Versicherungsunternehmen) bekannt, dass Sie Ihr Vorsorgeguthaben zur Bundespensionskasse übertragen möchten;
  • ein entsprechendes Formular sollte bei Ihrem Produktanbieter aufliegen;
  • nach Erhalt des Formulars übernehmen wir gerne die weitere Abwicklung für Sie (derzeit ist diese Serviceleistung kostenlos).

Welche Fristen muss ich beachten?

  • Sollten Sie nach Ablauf der Bindungsfrist (zumeist zehn Jahre) nichts unternehmen, so wird Ihre Zukunftsvorsorge in aller Regel vom Produktanbieter weiter geführt – eine spätere Übertragung des Vorsorgeguthabens in die Bundespensionskasse ist üblicherweise dennoch bis zum Leistungsantritt jederzeit möglich.

Durch die vollständige Übertragung enden das Vertragsverhältnis sowie die Garantieansprüche aus dem bisherigen Vertrag. Alle Ihre Leistungsansprüche richten sich ab dem Zeitpunkt der Übertragung ausschließlich nach den gesetzlichen und vertraglichen Regelungen, die für Sie als Begünstigte/r der Bundespensionskasse gelten.

*) Dies ist auch abhängig von der Höhe der Beiträge aus Übertragung bzw. der sonstigen Beiträge in die Bundespensionskasse: Übersteigt der Wert der künftigen Zusatzpension (aus Beiträgen des Dienstgebers, Eigenbeiträgen und Beiträgen aus Übertragung gemeinsam) zum Zeitpunkt des Pensionsantritts oder bei Beendigung des Dienstverhältnisses vor dem Leistungsfall nicht die gesetzliche Grenze von 12.300,-- Euro (Stand 2018), so erhalten Sie von der Bundespensionskasse eine Einmalzahlung (Abfindung).

<strong>„Abfertigung Neu“ bei einer Vorsorgekasse</strong><br />
Ihr Dienstgeber hat Beiträge an eine betriebliche Vorsorgekasse gezahlt und das <strong>Dienstverhältnis wurde beendet</strong>? Wenn Sie verfügungsbefugt sind, können Sie Ihr Guthaben von der Vorsorgekasse in die Bundespensionskasse übertragen!

Ihre Vorteile

  • keine Lohnsteuer auf die Beiträge aus Übertragung (bei Einmalauszahlung der Abfertigung aus der Vorsorgekasse direkt an Sie wäre der auf Ihr Konto gutgeschriebene Betrag wegen Abzug der Lohnsteuer um 6 % geringer);
  • keine Versicherungssteuer oder sonstige Steuer auf die Beiträge aus Übertragung;
  • derzeit keine Kosten seitens der Bundespensionskasse bei Übertragung;
  • lebenslange steuerfreie Mehrpension* von der Bundespensionskasse (steuerfrei ist jener Teil Ihrer Zusatzpension, der auf die Beiträge aus Übertragung zurückgeht, wobei Sie sich nach der Übertragung um nichts weiter kümmern müssen, da die Steuerfreiheit bereits von der Bundespensionskasse berücksichtigt wird).

Voraussetzungen

  • Sie sind Begünstigte/r der Bundespensionskasse;
  • Sie haben ein Guthaben bei einer Vorsorgekasse, das Sie für Ihre Altersvorsorge nutzen wollen;
  • Ihr bisheriges Arbeits- bzw. Dienstverhältnis wurde beendet und Sie sind über Ihr Guthaben bei der Vorsorgekasse verfügungsbefugt 

Was muss ich tun?

  • Sie geben Ihrer Vorsorgekasse bekannt, dass Sie Ihr Guthaben zur Bundespensionskasse übertragen möchten;
  • ein entsprechendes Formular sollte bei Ihrer Vorsorgekasse aufliegen;
  • nach Erhalt des Formulars übernehmen wir gerne die weitere Abwicklung für Sie (derzeit ist diese Serviceleistung kostenlos).

Welche Fristen muss ich beachten?

  • Wenn Sie über Ihr Guthaben in einer Vorsorgekasse verfügungsbefugt sind ist eine Übertragung in die Bundespensionskasse bis zum Leistungsantritt jederzeit möglich;
  • die Verfügungsmöglichkeit bei der Vorsorgekasse kann jedoch zeitlich beschränkt sein.

Durch die vollständige Übertragung enden Ihre Leistungsansprüche gegenüber der Vorsorgekasse. Ihre Leistungsansprüche richten sich ab dem Zeitpunkt der Übertragung ausschließlich nach den gesetzlichen und vertraglichen Regelungen, die für Sie als Begünstigte/r der Bundespensionskasse gelten.

*) Dies ist auch abhängig von der Höhe der Beiträge aus Übertragung bzw. der sonstigen Beiträge in die Bundespensionskasse: Übersteigt der Wert der künftigen Zusatzpension (aus Beiträgen des Dienstgebers, Eigenbeiträgen und Beiträgen aus Übertragung gemeinsam) zum Zeitpunkt des Pensionsantritts oder bei Beendigung des Dienstverhältnisses vor dem Leistungsfall nicht die gesetzliche Grenze von 12.300,-- Euro (Stand 2018), so erhalten Sie von der Bundespensionskasse eine Einmalzahlung (Abfindung). In diesem Fall verringert sich jener Teil der Einmalzahlung, der auf die Beiträge aus Übertragung zurückgeht, durch vorherigen Lohnsteuerabzug um 6 %.

<strong>Guthaben bei einer anderen Pensionskasse</strong><br />
Sie haben ein <strong>Vorsorgeguthaben eines ehemaligen Dienstgebers bei einer anderen österreichischen Pensionskasse?</strong> Dann können Sie Ihr Vorsorgeguthaben in die Bundespensionskasse übertragen!

Ihre Vorteile

  • keine Rückzahlung der erhaltenen staatlichen Prämien (bei Einmalauszahlung aus der anderen Pensionskasse direkt an Sie wäre der auf Ihr Konto gutgeschriebene Betrag um die bis dahin erhaltenen staatlichen Prämien geringer);
  • keine Versicherungssteuer oder sonstige Steuer auf die Beiträge aus Übertragung;
  • derzeit keine Kosten seitens der Bundespensionskasse bei Übertragung;
  • lebenslange (steuerfreie) Mehrpension* von der Bundespensionskasse statt kleinerer Parallelpension oder Einmalzahlung von einer weiteren Pensionskasse (soweit die Pension in der bisherigen Pensionskasse steuerfrei gewesen wäre bleibt auch die dementsprechende lebenslange Mehrpension von der Bundespensionskasse gänzlich steuerfrei).

Voraussetzungen

  • Sie sind Begünstigte/r der Bundespensionskasse;
  • Sie haben ein Guthaben in einer anderen Pensionskasse, das Sie für Ihre Altersvorsorge nutzen wollen;
  • das Dienstverhältnis, aus dem die Beiträge in die andere Pensionskasse stammten, ist beendet.

Was muss ich tun?

  • Sie geben der anderen Pensionskasse bekannt, dass Sie Ihr Guthaben zur Bundespensionskasse übertragen möchten;
  • ein entsprechendes Formular sollte bei der anderen Pensionskasse aufliegen;
  • nach Erhalt des Formulars übernehmen wir gerne die weitere Abwicklung für Sie (derzeit ist diese Serviceleistung kostenlos).

Welche Fristen sind zu beachten?

  • Eine Übertragung ist bis zum Leistungsantritt jederzeit möglich.

Durch die vollständige Übertragung enden Ihre Leistungsansprüche gegenüber der anderen Pensionskasse. Ihre Leistungsansprüche richten sich ab dem Zeitpunkt der Übertragung ausschließlich nach den gesetzlichen und vertraglichen Regelungen, die für Sie als Begünstigte/r der Bundespensionskasse gelten.

*) Dies ist auch abhängig von der Höhe der Beiträge aus Übertragung bzw. der sonstigen Beiträge in die Bundespensionskasse: Übersteigt der Wert der künftigen Zusatzpension (aus Beiträgen des Dienstgebers, Eigenbeiträgen und Beiträgen aus Übertragung gemeinsam) zum Zeitpunkt des Pensionsantritts oder bei Beendigung des Dienstverhältnisses vor dem Leistungsfall nicht die gesetzliche Grenze von 12.300,-- Euro (Stand 2018), so erhalten Sie von der Bundespensionskasse eine Einmalzahlung (Abfindung).

<strong>Sonstige Beiträge aus Übertragungen</strong>

Wir haben oberhalb nur die geläufigsten Beiträge aus Übertragung erläutert. Wenn Sie eine andere, hier nicht näher ausgeführte Vorsorge zu uns übertragen möchten oder sonstige Fragen bestehen, kontaktieren Sie bitte unser Servicecenter.