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Weitere Fragen

Wie sicher sind Pensionskassen?

Innerhalb des österreichischen Pensionskassensystems wurden zum Schutz der veranlagten Gelder mehrere Kontroll- und Prüfinstanzen eingeführt.

Aufsicht, externe Kontrolle

Pensionskassen werden von der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) beaufsichtigt. Weiters haben Pensionskassen als externes Prüforgan einen unabhängigen Prüfaktuar (das ist ein externer versicherungsmathematischer Sachverständiger) zu bestellen, der jedes Jahr die Geschäftsgebarung im Hinblick auf ihre Übereinstimmung mit dem Geschäftsplan zu prüfen hat. Sein Bericht geht an die FMA und den Abschlussprüfer. Darüber hinaus ist von der Pensionskasse ein Abschlussprüfer zu bestellen. Neben laufenden Berichten und Kontrollen bedarf jede Änderung des Geschäftsplanes der Pensionskasse der Bestätigung durch den Prüfaktuar und der Ge­nehmigung durch die FMA.

Aufsichtsrat

Der Aufsichtsrat von Pensionskassen setzt sich neben VertreterInnen des Eigentümers der Pensionskasse aus VertreterInnen der Berechtigten zusammen, womit eine verstärkte Kontrolle der Pensionskassen gewährleistet ist. Der Aufsichtsrat der Bundespensionskasse ist paritätisch aus VertreterInnen des Eigentümers und der Begünstigten (vertreten durch die Gewerkschaft Öffentlicher Dienst) zusammengesetzt.

Eigentümer

Die Bundespensionskasse steht im 100%igen Eigentum des Bundes. Der Eigentümer Bund sorgt für die notwendige Kapitalausstattung der Bundespensionskasse. Er ist in der höchsten Bonitätsstufe eingestuft.

Informationspflichten

Pensionskassen haben für alle Begünstigten Einzelkonten zu führen. Sie sind jährlich mit Stichtag zum Jahresabschluss unter anderem über den jeweiligen Stand des Pensionskapitals zu informieren.

Absicherung im Konkursfall

Im Fall des Konkurses einer Pensionskasse gehört das in der Veranlagungs- und Risikogemeinschaft (VRG) für die Begünstigten angesammelte Vermögen nicht zur Konkursmasse. Es steht daher definitiv nicht zur Befriedigung der Ansprüche der Gläubiger zur Verfügung. Ebenso ist das Pensionskapital dem Zugriff des Dienstgebers entzogen. Damit ist für die zukünftigen PensionistInnen das Pensionskapital jedenfalls insolvenzgesichert.

Welche Pflichten hat der Dienstgeber?

Die wesentlichste Verpflichtung des Dienstgebers ist die Beitragszahlung an die Bundespensionskasse. Nachstehend eine Auswahl weiterer Pflichten:

Der Dienstgeber hat die Begünstigten bei Einbeziehung über den Abschluss und, soweit die Begünstigten davon betroffen sind, über spätere Änderungen des Kollektiv- und Pensionskassenvertrages zu informieren (solange das beitragspflichtige Dienstverhältnis aufrecht ist).

Der Dienstgeber ist verpflichtet, die Jahresinformation und weitere Informationen der Pensionskasse an die begünstigten DienstnehmerInnen zuzustellen.

Weiters hat der Dienstgeber die Bundespensionskasse über alle für die Beiträge oder die Zusatzpension erheblichen Umstände und Daten sowie deren Änderung unverzüglich zu informieren. Der Dienstgeber hat insbesondere auch die die Begünstigten betreffenden Meldungen an die Bundespensionskasse weiterzuleiten.

Welche Informationspflichten hat die Dienstnehmerin / der Dienstnehmer?

Ihre Mitarbeit ist wichtig!
Alle persönlichen Daten bzw. deren Änderung, die insbesondere für die Beiträge und die Ansprüche aus der Bundespensionskasse relevant sind, übermittelt der Dienstgeber vertragsgemäß an die Bundespensionskasse. Änderungen geben Sie bitte unverzüglich schriftlich Ihrem Dienstgeber bekannt. Sofern Ihr Dienstverhältnis nicht mehr aufrecht ist oder Sie Ihren Ruhestand angetreten haben, melden Sie Änderungen bitte direkt an das Servicecenter der Bundespensionskasse. Bitte prüfen Sie in diesem Zusammenhang auf allen Unterlagen Ihre persönlichen Daten.

Die Pensionskasse ist in begründeten Fällen berechtigt, von PensionistInnen die Übersendung einer Lebensbestätigung zu verlangen.

Ich bin Leiharbeitnehmerin / Leiharbeitnehmer. Was gilt für mich?

LeiharbeitnehmerInnen (= Leiharbeitskräfte, überlassene Arbeitskräfte), die an den Bund oder an ein Land überlassen wurden, werden nach Maßgabe der Anforderungen des § 10 Abs. 1a Arbeitskräfteüberlassungsgesetz ebenfalls in die Zusatzpension bei der Bundespensionskasse einbezogen. Voraussetzung ist demnach eine Überlassungsdauer von mehr als vier Jahren. Danach werden diese überlassenen Arbeitskräfte hinsichtlich ihrer Zusatzpension weitestgehend wie „tatsächliche Bundesbedienstete“ bzw. wie „tatsächliche LandeslehrerInnen“ behandelt.


Daher gelten die Informationen, die sich auf dieser Website befinden, weitestgehend auch für diese LeiharbeitnehmerInnen. Auch erhalten diese überlassenen Arbeitskräfte von der Bundespensionskasse nach ihrer Einbeziehung die detaillierte Sammelmappe, die eigentlich für „tatsächliche Bundesbedienstete“ bzw. für „tatsächliche LandeslehrerInnen“ konzipiert wurde.


Wir weisen aber ausdrücklich darauf hin, dass ein paar Details für überlassene Arbeitskräfte nicht exakt gleich geregelt sind.


• Diese Abweichungen betreffen im Wesentlichen die in § 5b des Kollektivvertrags angeführten Punkte, die wir Ihnen unterhalb zur Information angeführt haben.


• Außerdem kann es für überlassene Arbeitskräfte bei Ihrem Dienstgeber auch zu geringfügig anderen Abwicklungsprozessen als in der Sammelmappe bzw. auf der Website beschrieben kommen, so unter anderem bei der Zahlung von Eigenbeiträgen, wo gemäß § 8 Abs. 2a des Kollektivvertrages eine besondere Vereinbarung über die Abführung dieser Beiträge an die Bundespensionskasse mit Ihrem Dienstgeber erforderlich ist.


Auszug aus dem Kollektivvertrag*):


„Einbeziehung von überlassenen Arbeitskräften


§ 5b. Dieser Kollektivvertrag gilt auch für die an den Bund oder das Land überlassenen Arbeitskräfte, soweit sie gemäß § 10 Abs. 1a zweiter Satz des Arbeitskräfteüberlassungsgesetzes (AÜG), BGBl. Nr. 196/1988 idF BGBL. Nr. 98/2012 auf Grund dieses Kollektivvertrags von einer Leistungspflicht des Bundes oder des Landes begünstigt sind, mit folgenden Maßgaben:


1. Bund oder Land in ihrer Funktion als Beschäftiger gelten als Dienstgeber im Sinne dieses Kollektivvertrages.


2. Die überlassenen Arbeitskräfte sind als Bundesbedienstete oder Landeslehrerinnen im Sinne dieses Kollektivvertrages zu verstehen.


3. An die Stelle des aktiven Dienstverhältnisses zum Bund oder zum Land tritt das Beschäftigungsverhältnis zum Beschäftiger Bund oder Land.


4. Die Bemessungsgrundlage entspricht jener des § 6 Z 3 lit. b). Grundlage ist das Entgelt, das der Überlasser auf Grund und entsprechend dem Ausmaß des Beschäftigungsverhältnisses zum Bund oder zum Land an die überlassene Arbeitskraft zu leisten hat.


5. Die Wartefrist gilt mit Erfüllung der Voraussetzung des ersten Satzes als erfüllt. Es erfolgt keine Nachzahlung gemäß § 7 Abs. 2.


6. Im Leistungsrecht (4. Abschnitt) sind jeweils die für Vertragsbedienstete gültigen Regelungen anzuwenden.


7. Der Dienstgeber ist verpflichtet, den einzubeziehenden überlassenen Arbeitskräften auf Wunsch der Pensionskasse bestimmte Informationsblätter nachweislich auszuhändigen."


*) Kollektivvertrag über die Pensionskassenzusage für Bundesbedienstete vom 10. Juli 2009 in der ab 1. Jänner 2014 gültigen Fassung, kraft Verordnung der Länder auch gültig für LandeslehrerInnen

Was muss ich bei Vertragsabschluss eigentlich unterschreiben?

Eine allfällige Beitrittserklärung oder ein separater Vertrag ist nicht zu unterschreiben. Im Sinne des kollektiven Vorsorgewerkes wurde ein entsprechender Kollektivvertrag verhandelt, der für Sie Gültigkeit hat und zur Anwendung gelangt.

Wenn Sie Eigenbeiträge leisten möchten, ist das Formular „Eigenbeiträge an die Bundespensionskasse“ auszufüllen und zu unterzeichnen. Im Fall der Inanspruchnahme der staatlichen Prämie für diese Eigenbeiträge wird auch der „Antrag auf Erstattung der Einkommensteuer (Lohnsteuer)“ benötigt. Diese Formulare sind bei der zuständigen Personalstelle abzugeben.