LeiharbeitnehmerInnen (= Leiharbeitskräfte, überlassene Arbeitskräfte), die an den Bund oder an ein Land überlassen wurden, werden nach Maßgabe der Anforderungen des § 10 Abs. 1a Arbeitskräfteüberlassungsgesetz ebenfalls in die Zusatzpension bei der Bundespensionskasse einbezogen. Voraussetzung ist demnach eine Überlassungsdauer von mehr als vier Jahren. Danach werden diese überlassenen Arbeitskräfte hinsichtlich ihrer Zusatzpension weitestgehend wie „tatsächliche Bundesbedienstete“ bzw. wie „tatsächliche LandeslehrerInnen“ behandelt.
Daher gelten die Informationen, die sich auf dieser Website befinden, weitestgehend auch für diese LeiharbeitnehmerInnen. Auch erhalten diese überlassenen Arbeitskräfte von der Bundespensionskasse nach ihrer Einbeziehung die detaillierte Sammelmappe, die eigentlich für „tatsächliche Bundesbedienstete“ bzw. für „tatsächliche LandeslehrerInnen“ konzipiert wurde.
Wir weisen aber ausdrücklich darauf hin, dass ein paar Details für überlassene Arbeitskräfte nicht exakt gleich geregelt sind.
• Diese Abweichungen betreffen im Wesentlichen die in § 5b des Kollektivvertrags angeführten Punkte, die wir Ihnen unterhalb zur Information angeführt haben.
• Außerdem kann es für überlassene Arbeitskräfte bei Ihrem Dienstgeber auch zu geringfügig anderen Abwicklungsprozessen als in der Sammelmappe bzw. auf der Website beschrieben kommen, so unter anderem bei der Zahlung von Eigenbeiträgen, wo gemäß § 8 Abs. 2a des Kollektivvertrages eine besondere Vereinbarung über die Abführung dieser Beiträge an die Bundespensionskasse mit Ihrem Dienstgeber erforderlich ist.
Auszug aus dem Kollektivvertrag*):
„Einbeziehung von überlassenen Arbeitskräften
§ 5b. Dieser Kollektivvertrag gilt auch für die an den Bund oder das Land überlassenen Arbeitskräfte, soweit sie gemäß § 10 Abs. 1a zweiter Satz des Arbeitskräfteüberlassungsgesetzes (AÜG), BGBl. Nr. 196/1988 idF BGBL. Nr. 98/2012 auf Grund dieses Kollektivvertrags von einer Leistungspflicht des Bundes oder des Landes begünstigt sind, mit folgenden Maßgaben:
1. Bund oder Land in ihrer Funktion als Beschäftiger gelten als Dienstgeber im Sinne dieses Kollektivvertrages.
2. Die überlassenen Arbeitskräfte sind als Bundesbedienstete oder Landeslehrerinnen im Sinne dieses Kollektivvertrages zu verstehen.
3. An die Stelle des aktiven Dienstverhältnisses zum Bund oder zum Land tritt das Beschäftigungsverhältnis zum Beschäftiger Bund oder Land.
4. Die Bemessungsgrundlage entspricht jener des § 6 Z 3 lit. b). Grundlage ist das Entgelt, das der Überlasser auf Grund und entsprechend dem Ausmaß des Beschäftigungsverhältnisses zum Bund oder zum Land an die überlassene Arbeitskraft zu leisten hat.
5. Die Wartefrist gilt mit Erfüllung der Voraussetzung des ersten Satzes als erfüllt. Es erfolgt keine Nachzahlung gemäß § 7 Abs. 2.
6. Im Leistungsrecht (4. Abschnitt) sind jeweils die für Vertragsbedienstete gültigen Regelungen anzuwenden.
7. Der Dienstgeber ist verpflichtet, den einzubeziehenden überlassenen Arbeitskräften auf Wunsch der Pensionskasse bestimmte Informationsblätter nachweislich auszuhändigen."
*) Kollektivvertrag über die Pensionskassenzusage für Bundesbedienstete vom 10. Juli 2009 in der ab 1. Jänner 2014 gültigen Fassung, kraft Verordnung der Länder auch gültig für LandeslehrerInnen