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Steuer

Wie werden die Dienstgeberbeiträge und die daraus finanzierte Zusatzpension steuerlich behandelt?

Die Dienstgeberbeiträge werden lohnsteuerfrei in die Bundespensionskasse eingezahlt. Es fallen dafür keine Sozialversicherungsbeiträge an.

Die aus Dienstgeberbeiträgen finanzierte Zusatzpension ist bei Auszahlung zur Gänze lohn­steuerpflichtig. Es werden keine Sozialversicherungsbeiträge abgezogen.

Übersicht: Steuerliche Behandlung der Dienstgeberbeiträge und der daraus finanzierten Pension

Graphische Darstellung der steuerlichen Behandlung von Dienstgeberbeiträgen und der daraus finanzierten Pension.

Wie werden meine Eigenbeiträge und die daraus finanzierte Zusatzpension steuerlich behandelt?

Eigenbeiträge werden grundsätzlich aus dem Nettoeinkommen finanziert. Es gibt jedoch steuerliche Förderungen für Eigenbeiträge. Bitte entnehmen Sie die Details aus der Unterlage „Eigenbeiträge für Ihre zusätzliche Vorsorge“.

Da es für Eigenbeiträge eine steuerliche Förderungsmöglichkeit gibt, werden Pensionen unterschiedlich besteuert:

  • Prämienmodell: Die Pension aus diesem Pensionskapital ist zu 100 % steuerfrei.
  • alle anderen Pensionen aus Eigenbeiträgen: Die Leistung aus diesem Pensionskapital ist zu 75 % steuerfrei und zu 25 % steuerpflichtig.

Übersicht: Steuerliche Behandlung der Beiträge der DienstnehmerInnen und der daraus finanzierten Pension

Graphische Darstellung der steuerlichen Behandlung von Eigenbeiträgen und der daraus finanzierten Pension.

HINWEIS:
Beachten Sie bitte, dass im Fall einer Barabfindung des Pensionsguthabens die Prämie zurückzuzahlen ist und von der Bundespensionskasse für Sie an das Finanzamt abgeführt wird. Die Veranlagungserträge aus dieser Prämie bleiben Ihnen jedoch erhalten.

Wie wird eine Barabfindung steuerlich behandelt?

Übersteigt der Wert der Zusatzpension zum Zeitpunkt des Pensionsantritts oder bei Beendigung des Dienstverhältnisses vor dem Leistungsfall nicht die gesetzliche Grenze von 15.600,-- Euro (Stand 2024), so erhalten Sie von der Bundespensionskasse eine Einmalzahlung (Abfindung).

Aufgrund der aktuell geltenden Steuertarife und der aktuellen Abfindungsgrenze fällt bei diesen Abfindungen derzeit bis 12.816,-- Euro keine Lohnsteuer an, die eventuell übersteigenden 2.784,-- Euro werden mit maximal 278,40 Euro (gemäß § 33 (1) und § 67 (8) e EStG) versteuert. Es erfolgt keine Hinzurechnung zum laufenden Jahresbezug.
 
Wenn die / der Begünstigte das Prämienmodell in Anspruch genommen hat, ist bei einer Barabfindung die Prämie gemäß § 108a EStG von der Bundespensionskasse an das Finanzamt rückzuerstatten (Erträge, die bis zum Abfindungszeitpunkt durch Veranlagung der jährlichen Prämien erwirtschaftet wurden, bleiben erhalten).

Wie komme ich im staatlichen Prämienmodell zu meiner Prämie?

Die staatliche Prämie können Sie mit dem Formular „Antrag auf Erstattung der Einkommensteuer (Lohnsteuer)“  beantragen. Übermitteln Sie dazu bitte das ausgefüllte und mit Datum unterfertigte Antragsformular der zuständigen Personalstelle/Dienstbehörde Ihres Dienstgebers zur Erfassung. Die Bundespensionskasse erhält die nötigen Informationen danach elektronisch von Ihrem Dienstgeber gemeldet.

Das Antragsformular finden Sie im Download-Bereich (klicken Sie hier) . Weiters erhalten Sie das Antragsformular bei jedem Finanzamt. Die Bundespensionskasse beantragt für Sie die Prämie und schreibt die Prämie Ihrem Pensionskassenkonto gut. Die Prämie erhöht somit Ihre zukünftige Pension.

Welche Steuervorteile gibt es noch?

Die gesetzliche Versicherungssteuer beträgt nur 2,5% der eingezahlten Beiträge.

Die Veranlagungserträge auf Ihrem Konto bei der Bundespensionskasse sind von der Kapitalertragssteuer befreit.

Aufgrund der aktuell geltenden Steuertarife und der aktuellen Abfindungsgrenze (15.600,-- Euro, Stand 2024) fällt bei diesen Abfindungen derzeit bis 12.816,-- Euro keine Lohnsteuer an, die eventuell übersteigenden 2.784,-- Euro werden mit maximal 278,40 Euro (gemäß § 33 (1) und § 67 (8) e EStG) versteuert.