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Leistungen

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Leistungen Zweig1
Welche Leistungen erbringt die Bundespensionskasse?

Aus der Pensionskassenvorsorge gebühren bei Vorliegen der entsprechenden Anspruchsvoraussetzungen folgende Leistungen:

Wann und wie lange bekomme ich Alterspension, und wie wird sie ermittelt?

Alterspension gebührt BeamtInnen ab dem Zeitpunkt der Wirksamkeit des Übertritts oder der Versetzung in den Ruhestand, außer bei Versetzung in den Ruhestand wegen dauernder Dienstunfähigkeit oder nach § 83 Abs 1 Z 1 oder 2 RStDG. Vertragsbediensteten und ehemaligen BeamtInnen gebührt die Alterspension frühestens ab dem vollendeten 55. Lebensjahr. In allen Fällen müssen sämtliche Dienst- und Werkvertragsverhältnisse zum Dienstgeber, der Dienstgeberbeiträge im Rahmen dieses Pensionskassenmodells geleistet hat, beendet sein, bzw. muss sich die Beamtin/der Beamte im Ruhestand befinden.

Die Höhe der Leistung ergibt sich aus der Verrentung des zum Zeitpunkt des Pensionsanfalls vor­handenen Pensionskapitals (= Deckungsrückstellung), wobei die Berechnungsgrundlagen im jeweils gültigen Geschäftsplan der Bundespensionskasse festgelegt sind. Stark vereinfacht ausgedrückt wird das individuelle Pensionskapital zum Pensionsantrittsalter in eine lebenslange Pension umgerechnet, wobei z. B. die Lebenserwartung (auch jene einer Ehepartnerin/eines Ehepartners) berücksichtigt und ein Ergebnis von zwei Prozent jährlich angenommen (aber nicht garantiert) wird.

Die Alterspension gebührt lebenslang.

Wann und wie lange bekomme ich Berufsunfähigkeitspension, und wie wird sie ermittelt?

Berufsunfähigkeitspension gebührt BeamtInnen mit dem Zeitpunkt der Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand wegen dauernder Dienstunfähigkeit. Vertragsbedienstete haben Anrecht auf eine Berufs­unfähigkeitspension, wenn sie/er vor Vollendung des Mindestalters für die Alterspension nachweislich einen Anspruch auf eine staatliche Berufsun­fähigkeitspension hat. In allen Fällen müssen sämtliche Dienst- und Werkvertragsverhältnisse zum Dienstgeber, der Dienstgeberbeiträge im Rahmen dieses Pensionskassenmodells geleistet hat, beendet sein bzw. muss die Beamtin/der Beamte sich im Ruhestand befinden.

Die Pension beinhaltet bei Eintritt des Leistungsfalls vor der Vollendung des 50. Lebens­jahres einen erhöhten Schutz. Dieser errechnet sich aus dem zum Anfallszeitpunkt vorhandenen Pensionskapital zuzüglich eines fiktiven Kapitals. Letzteres ergibt sich aus der Summe jener Beiträge, die der Dienstgeber auf Basis des zuletzt gebührenden Dienstgeberbeitrages noch bis zur Vollendung des 50. Lebensjahres geleistet hätte. Das so ermittelte Pensionskapital wird anschließend verrentet und ergibt den Anspruch auf Berufsunfähigkeitspension. Bei verminderten Bezügen, die typischerweise vor Inanspruchnahme einer Berufsunfähigkeitspension auftreten können (z.B. bei langem Krankenstand), ist ein Modus vereinbart, der ein nicht gewolltes Absinken des Anspruchs auf Berufsunfähigkeits- und Hinterbliebenenpension verhindert.

Bei Eintritt der Berufsunfähigkeit ab dem 50. Lebensjahr ergibt sich die Leistung aus der Verrentung des vorhandenen Pensionskapitals.

Die Berufsunfähigkeitspension gebührt auf Dauer der Berufsunfähigkeit.

Wann und wie lange bekommt mein Partner Witwen- bzw. Witwerpension, und wie wird sie ermittelt?

Witwen- und Witwerpension gebührt der Ehegattin/dem Ehegatten, sofern die Ehe zum Todeszeitpunkt aufrecht war. Sie gebührt nicht, wenn die Ehe zu einem Zeitpunkt geschlossen wurde, in dem bereits ein Anspruch auf eine Alters- oder Berufsunfähigkeitspension von der Bundespensionskasse bestanden hat.

Die etwaige Witwen- bzw. Witwerpension beträgt 40 Prozent.

  • der laufenden Zusatzpension zum Zeitpunkt des Todes bzw.
  • der Berufsunfähigkeitspension, auf die die/der Begünstigte im Zeitpunkt des Todes Anspruch gehabt hätte.

Die Witwen- und Witwerpension gebührt grundsätzlich lebenslang.

Eine spätere Wiederverehe­lichung führt zur Einstellung der Pension. Es wird in diesem Fall ein Abfindungs­betrag in Höhe der 42-fachen zuletzt bezogenen monatlichen Witwen- bzw. Witwerpension geleistet, maximal jedoch in Höhe des vorhandenen Pensionskapitals.

Die oben angeführten Regelungen sind auf überlebende PartnerInnen eingetragener Partnerschaften gemäß dem Eingetragene Partnerschaft-Gesetz (BGBL, I, Nr. 135/2009) seit 1.1.2010 sinngemäß anzuwenden.

Wann und wie lange bekommen meine Kinder Waisenpension, und wie wird sie ermittelt?

Waisenpension gebührt den Kindern der/des Verstorbenen im Sinne des § 252 Abs. 1 ASVG, sofern und solange diese nachweislich einen Anspruch auf eine Pensionsleistung gem. § 260 ASVG oder gem. § 17 PG 1965 (staatliche Waisenpension) haben. Sie gebührt nur, wenn die Kindeseigenschaft vor Inanspruchnahme einer Pensionsleistung aus der Bundespensionskasse gegeben war.

Die Waisenpension beträgt für Vollwaisen 20 % und für Halbwaisen 10 %

  • der laufenden Zusatzpension zum Zeitpunkt des Todes bzw.
  • der Berufsunfähigkeitspension, auf die die/der Begünstigte im Zeitpunkt des Todes Anspruch gehabt hätte.
Ist das Gesamtausmaß der Hinterbliebenenpensionen begrenzt?

Das Gesamtausmaß der Hinterbliebenenpensionen beträgt in Summe maximal 100 %

  • der laufenden Zusatzpension zum Zeitpunkt des Todes bzw.
  • der Berufsunfähigkeitspension, auf die die/der Begünstigte im Zeitpunkt des Todes Anspruch gehabt hätte.
Wie kann ich die ungefähre Höhe der Zusatzpension erfahren?

Der Pensionskassenrechner der Bundespensionskasse soll Ihnen dabei helfen, die ungefähre Höhe der Zusatzpension unter gewissen Annahmen abschätzen zu können.

Sie können die Zusatzpension aus der Bundespensionskasse unter verschiedenen Annahmen hochrechnen und dabei insbesondere die Bedeutung

  • der Leistung von Eigenbeiträgen,
  • des Veranlagungsergebnisses,
  • des Zeitpunktes des Pensionsantrittes und der damit verbundenen Beitragszeiten

abschätzen.

Darüber hinaus erhält jeder Berechtigte einmal jährlich eine „Jahresinformation“ 

Was passiert, wenn ich den Dienstgeber vor Erreichen des Anspruches auf Zusatzpension verlasse?

Beendigung des Dienstverhältnisses vor Pensionsantritt
Wird das Dienstverhältnis vor Erfüllung der Voraussetzungen für eine Leistung beendet, bleiben die Ansprüche aus Dienstgeber- und Eigenbeiträgen erhalten (sie können nicht mehr verfallen, d.h. sie sind „unverfallbar“). Der Anspruch entspricht – vereinfacht - Ihrem Pensionskapital. Konkret entspricht die Höhe dem Maximum aus 100 % des der Dienstnehmerin/dem Dienstnehmer zum jeweiligen Austrittsstichtag zugeordneten Pensionskapitals abzüglich Verwaltungskosten und 95 % des der Dienstnehmerin/dem Dienstnehmer zugeordneten Pensionskapitals zuzüglich 95 % des Anteils an der Sicherheitsreserve.

Bleibt der Anspruch bei Ausscheiden unter der für eine Abfindung gesetzlich festgelegten Grenze in Höhe von 15.600,-- Euro (Stand 2024), erhalten Sie von der Bundespensionskasse eine Einmal­zahlung (Abfindung).

Übersteigt der Anspruch zum Zeitpunkt der Beendigung des Dienstverhältnisses diese Abfindungsgrenze, so kann insbesondere aus einer der folgenden Varianten gewählt werden:

  • Beitragsfrei stellen: Das vorhandene Kapital wird von der Bundespensionskasse veranlagt, ohne dass weitere Beitragszahlungen erfolgen. Bei Erfüllen der Anspruchsvoraussetzungen für eine Zusatzpension von der Bundespensionskasse kann diese in Anspruch genommen werden.
  • Fortsetzen mit Eigenbeiträgen: Sie können - sofern bereits fünf Beitragsjahre vergangen sind - die bis dahin vom Dienstgeber erfolgte Beitragsleistung fortsetzen und zusätzlich Eigenbeiträge (weiter)zahlen.
  • Übertragung in eine andere Pensionskasse, eine betriebliche Kollektivversicherung, eine Einrichtung iSd § 5 Z 4 PKG oder in eine Gruppenrentenversicherung eines neuen Dienstgebers, in eine Rentenversicherung ohne Rückkaufsrecht, in eine Pensionskasse, in der für die Begünstigte/den Begünstigten bereits ein Anspruch veranlagt wird (wenn der neue Dienstgeber nicht beabsichtigt, eine Pensionskassenzusage zu erteilen) oder in eine ausländische Altersvorsorgeeinrichtung (bei dauerhafter Verlegung des Arbeitsortes ins Ausland).

Bei unterjährigem Ausscheiden wird für die Berechnung des Pensionskapitals eine Verzinsung in Höhe des eingerechneten Veranlagungsergebnisses (Rechnungszinssatz) sowie ein anteiliges versicherungstechnisches Ergebnis angesetzt, und zwar bis zum Zeitpunkt des Ausscheidens. Die Sicherheitsreserve wird in Höhe ihres Wertes zum letzten Bilanzstichtag festgestellt.

Sollte unmittelbar nach Beendigung eines Dienstverhältnisses ein weiteres dem Kollektivvertrag unterliegendes Dienstverhältnis zum selben Dienstgeber bestehen, so wird die Dienstnehmerin/der Dienstnehmer so behandelt, als wäre das Dienstverhältnis durchgehend aufrecht.

Bei Beendigung des Dienstverhältnisses meldet dies Ihre Personalstelle/Dienstbehörde automatisch an die Bundespensionskasse. Anschließend kontaktiert Sie die Bundespensionskasse derzeit direkt und sendet Ihnen eine Information bezüglich der weiteren Vorgehensweise zu.

Kann es statt einer laufenden Pension auch eine Pensionsabfindung geben?

Das Pensionskassengesetz sieht grundsätzlich laufende Pensionszahlungen vor. Übersteigt der Wert der Zusatzpension (aus Beiträgen des Dienstgebers und Eigenbeiträgen gemeinsam) zum Zeitpunkt des Pensionsantritts oder bei Beendigung des Dienstverhältnisses vor dem Leistungsfall nicht die gesetzliche Grenze von 15.600,-- Euro (Stand 2024), so erhalten Sie von der Bundespensionskasse eine Einmalzahlung (Abfindung).

Eine separate Antragstellung ist grundsätzlich nicht erforderlich. Die Pensionsabfindung wird direkt auf das Konto der/des Begünstigten überwiesen. Voraussetzung ist, dass die Bundespensionskasse eine korrekte Austrittsmeldung von Ihrem Dienstgeber erhält. Die/der Begünstigte erhält von der Bundespensionskasse ein Informationsschreiben.

Werden die Pensionsleistungen angepasst?

Die Zusatzpensionen werden jährlich zum Bilanzstichtag der Pensionskasse (31. Dezember) unter Zugrundelegung des Veranlagungsergebnisses und unter Berücksichtigung weiterer relevanter Parameter (z.B. versicherungstechnisches Ergebnis, Befüllung (Dotierung) oder Verwendung (Auflösung) der Sicherheitsreserve (= Schwankungsrückstellung)) angepasst. Die Sicherheitsreserve ergänzt das Pensionskapital (= Deckungsrückstellung) und dient der Glättung von jährlichen Ergebnisschwankungen. Die genaue Vorgangsweise der Dotierung der Sicherheitsreserve ist in den §§ 24 und 24a PKG festgelegt. In Ihrem Modell wird die Sicherheitsreserve kollektiv, aber getrennt nach Personen, die bereits eine Zusatzpension erhalten und jenen, die noch darauf warten, geführt. Dieser Polster wird für die jeweilige Gruppe gemeinsam verbucht, befüllt und verwendet.

Die Anpassung der Zusatzpension wird wesentlich durch das Veranlagungsergebnis und damit durch die Entwicklungen auf den Kapitalmärkten bestimmt. Aus diesem Grund können Versorgungsleistungen steigen, gleich bleiben oder sinken.

Für die Berechnung der Pensionen werden versicherungsmathematische Tabellen (Rechnungs­grundlagen) herangezogen. Diese beinhalten u.a. Annahmen zur voraussichtlichen Lebenserwartung, des Eintritts einer Berufsunfähigkeit und zur Verheiratungswahrscheinlichkeit. Das versicherungstechnische Ergebnis ergibt sich insbesondere durch die Abweichung der tatsächlich eintretenden Leistungsfälle und der Dauer der tatsächlichen Leistungserbringung von den in den Berechnungen unterstellten Annahmen (Rechnungsgrundlagen). Auch aus diesen Gründen können die Versorgungsleistungen steigen, gleich bleiben oder sinken. Die Rechnungsgrundlagen werden regelmäßig überprüft und bei Bedarf angepasst, was dann ebenfalls Auswirkungen auf die Pensionshöhe haben kann. In Ihrer Veranlagungs- und Risikogemeinschaft in der Bundespensionskasse erfolgt der Ausgleich der versicherungstechnischen Risken (wie z.B. der Langlebigkeit) unter einer sehr großen Zahl an Begünstigten. Das bringt zusätzliche Stabilität.

Wie erfolgt die konkrete Pensionsauszahlung?

Bis auf weiteres ist vorgesehen, dass Sie direkt von der Bundespensionskasse kontaktiert werden und die entsprechenden Formulare zugesandt erhalten. Voraussetzung ist, dass die Bundespensionskasse eine korrekte Austrittsmeldung von Ihrem Dienstgeber erhält.

Die erste Pensionsauszahlung erfolgt nach Antragstellung bei der Bundespensionskasse und frühestens mit dem auf die Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen folgenden Monat. Da die Abwicklung des Pensionsfalles einige Zeit in Anspruch nimmt, kann es zu Wartezeiten bei der erstmaligen Überweisung kommen. Gegebenenfalls werden die bis zu diesem Zeitpunkt angefallenen Pensionsleistungen mit der ersten Pension als Einmalbetrag nachgezahlt.

Die Auszahlung erfolgt 14x jährlich, monatlich im Nachhinein in den ersten Tagen (spätestens zum 5.) des Folgemonats. Die 13. Zahlung gebührt zum 1. Juni, die 14. Zahlung zum 1. November. Die Pensionen werden nur auf ein Konto überwiesen, über das die/der PensionsempfängerIn bzw. deren/dessen gesetzliche/r VertreterIn verfügungsberechtigt ist. Außerdem müssen sich auch alle weiteren Kontozeichnungsberechtigten sowie das Kreditinstitut schriftlich verpflichten, die Pensionsleistungen der Pensionskasse zu ersetzen, die infolge des Todes der Pensionsempfängerin/ des Pensionsempfängers zu Unrecht überwiesen worden sind.

Die Versteuerung der Pensionsleistung wird direkt von der Bundespensionskasse bzw. von der für Sie zuständigen pensionsauszahlenden Stelle durchgeführt (in der Regel erfolgt ab dem zweiten Auszahlungsjahr eine gemeinsame Versteuerung durch jene Stelle, die die staatliche Pension auszahlt).

Kann es auch zu einer Rückforderung von ausgezahlten Pensionen kommen?

Die Pensionskasse ist berechtigt, zu Unrecht erbrachte Pensionsleistungen binnen drei Jahren ab deren Entrichtung zurückzufordern, insbesondere wenn der Bezug durch unwahre Angaben, Verschweigung maßgebender Tatsachen oder Verletzung der Informationspflichten herbeigeführt wurde oder zu erkennen war, dass die Leistungen nicht oder nicht in dieser Höhe gebühren. Die Pensionskasse ist auch berechtigt, Rückforderungsansprüche gegen Ansprüche auf Pensionskassenleistungen aufzurechnen und gegenüber den leistungsberechtigten Hinterbliebenen geltend zu machen.

Was geschieht mit meinem Pensionskapital, wenn ich im Todesfall keine Hinterbliebenen habe?

Das Pensionskapital bleibt in der Veranlagungs- und Risikogemeinschaft. Im Rahmen der Veranlagungs- und Risikogemeinschaft werden die versicherungstechnischen Risken (z. B. Risiko des Todes, der Langlebigkeit) ausgeglichen. Das „freiwerdende“ Pensionskapital bleibt in diesem Fall im Sinne des Risikoausgleichs zugunsten der übrigen Begünstigten erhalten.

Was muss ich konkret machen, wenn ich in Pension gehe?

Der Dienstgeber meldet die Auflösung von Dienstverhältnissen bzw. die Versetzungen in den Ruhestand monatlich an die Bundespensionskasse.

Zusätzlich benötigt die Bundespensionskasse einen ausgefüllten Antrag, sowie weitere, für die einzelnen Pensionsarten relevante Dokumente (z.B. bei Berufsunfähigkeit den Bescheid des gesetzlichen Pensionsversicherungsträgers). Die erforderlichen Formulare werden bis auf weiteres, sofern eine korrekte Meldung durch den Dienstgeber erfolgt ist, direkt von der Bundespensionskasse an den Begünstigten gesandt.

Nach Erhalt aller notwendigen Dokumente wird die Höhe des Pensionsanspruchs berechnet und mit der Zahlung der Pension begonnen. Da die Abwicklung des Pensionsfalles einige Zeit in Anspruch nimmt, kann es zu Wartezeiten bei der erstmaligen Überweisung kommen. Gegebenenfalls werden die bis zu diesem Zeitpunkt angefallenen Pensionsleistungen mit der ersten Pension als Einmalbetrag nachgezahlt.

Liegt der Wert der Pensionsansprüche unter der gesetzlichen Abfindungsgrenze (15.600,-- Euro, Stand 2024), wird dieser - sofern alle auszahlungsrelevanten Informationen vorliegen - unmittelbar an die/den DienstnehmerIn ausgezahlt. Eine separate Antragstellung ist in diesen Fällen nicht erforderlich. Die Bundespensionskasse versendet vor der Auszahlung ein Informationsschreiben an die/den DienstnehmerIn.