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Beiträge

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Beiträge Zweig2
Wie hoch sind die Beiträge, die der Dienstgeber für mich einzahlt?

Die Höhe und die Dauer der Beitragszahlung werden in der Pensionskassenzusage (Kollektiv­vertrag oder Betriebsvereinbarung oder Vertragsmuster) individuell geregelt und können bei der jeweiligen Personalvertretung (oder Gewerkschaft) bzw. Betriebsrat erfragt werden.

Wie lange und wann werden die Beiträge für mich einbezahlt?

Die Beitragszahlung beginnt nach Ablauf einer allfällig vertraglich vereinbarten Wartefrist zu dem auf diesen Zeitpunkt nächstfolgenden Beitragsmonat. Sie ruht in der Regel in Zeiten, in denen für die/den Begünstigte/n keine Bezugs- bzw. Entgeltansprüche gegenüber dem Dienstgeber bestehen und endet mit Beendigung des Dienstverhältnisses, mit Antritt des Ruhestands oder mit der Inanspruchnahme einer Leistung.

Wodurch kann die Beitragszahlung unterbrochen werden?

Für Zeiten, in denen keine Bezugs- bzw. Entgeltansprüche gegenüber dem Dienstgeber bestehen, hat der Dienstgeber in der Regel keinen Beitrag an die Bundespensionskasse zu leisten; beispielsweise, wenn

  • Sie Karenz in Anspruch nehmen (unter Entfall der Bezüge).
  • Sie Präsenz- oder Zivildienst leisten.
  • Ihre Bezüge wegen langer Krankheit eingestellt wurden.
Kann ich auch selbst zusätzlich Eigenbeiträge in die Bundespensionskasse einzahlen?

Sie haben die Möglichkeit, sich mit freiwilligen Eigenbeiträgen am Pensionskassenmodell zu beteiligen. Diese Beiträge erhöhen Ihren Anspruch auf zukünftige Leistungen und bilden eine interessante Form der privaten Pensionsvorsorge.

Alle wichtigen Informationen dazu finden Sie unter Eigenbeiträge.

Wann kann ich mit der Leistung von Eigenbeiträgen beginnen?

Sie können mit der Leistung von Eigenbeiträgen während des Jahres mit einem kommenden Monatsersten beginnen. Sie können jedoch frühestens zu jenem Zeitpunkt mit Ihren Eigenbeiträgen beginnen, zu dem auch Ihr Dienstgeber seine Beitragsleistung beginnt.

Die Erklärung des Beginns mit Eigenbeiträgen bedarf der Schriftform. Sie wird aus administrativen Gründen zumeist erst mit Ablauf einer gewissen Frist ab Abgabe der Erklärung beim Dienstgeber wirksam. Die konkreten Bestimmungen dazu entnehmen Sie bei Bedarf bitte der für Sie geltenden Rechtsgrundlage.

Bitte verwenden Sie das Formular „Eigenbeiträge an die Bundespensionskasse​​​​​​​“.

Zahlen sich Eigenbeiträge auch wenige Jahre vor Pensionsantritt aus?

Besonders attraktiv ist im Regelfall die Leistung von Eigenbeiträgen über eine lange Laufzeit, unter in Anspruchnahme der staatlichen Prämie mit dem Ziel, eine Zusatzpension von der Pensionskasse zu erlangen.
Sollte es auf Grund der kurzen Beitragszeit zu einer Abfindung der Pensionsansprüche kommen und haben Sie für die Eigenbeitrage staatliche Prämien in Anspruch genommen, sind diese von der Bundespensionskasse an das Finanzamt zurückzuerstatten. Dadurch verringert sich der Auszahlungsbetrag entsprechend. Die aus den staatlichen Prämien lukrierten Veranlagungsergebnisse werden jedoch nicht an das Finanzamt rückerstattet.

Wie ist das Formular „Eigenbeiträge an die Bundespensionskasse“ auszufüllen?

Wollen Sie Ihre Eigenbeiträge starten? Füllen Sie das Formular „Eigenbeiträge an die Bundespensionskasse“ bitte wie folgt aus:

Anschließend senden Sie bitte das ausgefüllte Formular, gegebenenfalls gemeinsam mit dem ausgefüllten Formular „Antrag auf Erstattung der Einkommensteuer (Lohnsteuer)“, an Ihre Personalstelle/lohnverrechnende Stelle.

Wie ist das Formular „Antrag auf Erstattung der Einkommensteuer (Lohnsteuer)“ („Prämienmodell gemäß § 108a EStG“) auszufüllen?

Der „Antrag auf Erstattung der Einkommensteuer (Lohnsteuer)“ ist wie folgt auszufüllen:

Anschließend senden Sie bitte das ausgefüllte Formular „Eigenbeiträge an die Bundespensionskasse“, an Ihre Personalstelle/lohnverrechnende Stelle.

Wann und wie kann ich die Zahlung von Eigenbeiträgen ändern?

Eine Erhöhung der Eigenbeiträge ist grundsätzlich jederzeit möglich.

Die konkreten Voraussetzungen entnehmen Sie bei Interesse / Bedarf bitte der für Sie geltenden Rechtsgrundlage.

Sollte die/der DienstnehmerIn in der Zukunft ihre/seine finanziellen Mittel nicht mehr dieser Vorsorge widmen können bzw. wollen, kann die Leistung von Eigenbeiträgen jederzeit ohne Angabe von Gründen ausgesetzt oder eingeschränkt werden. Das Aussetzen oder Einschränken gilt zumeist für mindestens zwei Jahre. Die konkreten Bestimmungen dazu entnehmen Sie bei Bedarf bitte der für Sie geltenden Rechtsgrundlage.

Die Erklärung zur Änderung der Leistung von Eigenbeiträgen bedarf der Schriftform und wird zumeist erst mit Ablauf einer gewissen Frist ab Abgabe der Erklärung beim Dienstgeber wirksam. Die konkreten Bestimmungen dazu entnehmen Sie bei Bedarf bitte der für Sie geltenden Rechtsgrundlage.

Bitte verwenden Sie dafür das Formular „Eigenbeiträge an die Bundespensionskasse​​​​​​​“.

Anschließend senden Sie bitte das ausgefüllte Formular, gegebenenfalls gemeinsam mit dem ausgefüllten Formular „Antrag auf Erstattung der Einkommensteuer (Lohnsteuer)“, an Ihre Personalstelle/lohnverrechnenden Stelle.

Bekomme ich regelmäßig eine Information von der Bundespensionskasse?

Um die Entwicklung Ihrer Zusatzpension verfolgen zu können, erhalten Sie von der Bundespensionskasse einmal jährlich eine sogenannte „Jahresinformation“. Diese Jahresinformation enthält eine Aufstellung der Dienstgeber- und Eigenbeiträge, das Pensionskapital und die erworbenen und - unter gewissen Annahmen hochgerechneten - zukünftigen Pensionsansprüche, jeweils zum Stand des vorangegangenen 31. Dezember. Sie wird Ihnen in der Regel um die Jahresmitte über Ihren Dienstgeber zugestellt.

Bei der Berechnung der ausgewiesenen jährlichen Pensionsleistungen wird ein jährliches Ergebnis (d.h. Veranlagungsergebnis, versicherungstechnisches Ergebnis, Veränderung der Sicherheits­reserve etc.) angenommen. Dieses vorab eingerechnete Ergebnis wird als Rechnungszinssatz bezeichnet. Der Rechnungszinssatz  entspricht jenem Ergebnis, das in der Veranlagungs- und Risikogemeinschaft erwirtschaftet werden muss, damit die ausgezahlten Leistungen der Höhe nach gleich bleiben. Erreicht das Ergebnis diesen Wert nicht, kann es während der Ansparphase zu einer Verminderung der zuvor ausgewiesenen Leistung und während der Pensionsphase zu einem Sinken der laufenden Zusatzpension kommen. Die Höhe des Rechnungszinssatzes entnehmen Sie bitte Ihrer Jahresinformation oder der in Ihrem Fall anwendbaren Rechtsgrundlage (dem Kollektivvertrag oder Betriebsvereinbarung oder Vertragsmuster).