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Leistungen

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Leistungen Zweig2
Welche Leistungen erbringt die Bundespensionskasse?

Aus der Pensionskassenvorsorge gebühren bei Vorliegen der entsprechenden Anspruchsvoraussetzungen folgende Leistungen:

Wann und wie lange bekomme ich Alterspension, und wie wird sie ermittelt?

Alterspension gebührt grundsätzlich frühestens ab Vollendung jenes Mindestalters, das in der für Sie geltenden Rechtsgrundlage (Kollektivvertrag oder Betriebsvereinbarung oder Vertragsmuster) festgelegt ist und jedenfalls das Dienstvertragsverhältnis zum Dienstgeber, der Dienstgeberbeiträge im Rahmen dieses Pensionskassenmodells geleistet hat, beendet ist.

Die Höhe der Leistung ergibt sich aus der Verrentung des zum Zeitpunkt des Pensionsanfalls vor­handenen Pensionskapitals (= Deckungsrückstellung), wobei die Berechnungsgrundlagen im jeweils gültigen Geschäftsplan der Bundespensionskasse festgelegt sind. Vereinfacht ausgedrückt wird das individuelle Pensionskapital zum Pensionsantrittsalter in eine lebenslange Pension umgerechnet, wobei z. B. die Lebenserwartung (auch jene einer Ehepartnerin/eines Ehepartners) und ein vorab eingerechnetes Veranlagungsergebnis (= der vertraglich vereinbarte Rechnungszins) berücksichtigt (aber nicht garantiert) wird.

Die Alterspension gebührt lebenslang.

Die konkreten Voraussetzungen für eine Alterspension sowie die Bestimmungen zur Höhe dieser Pension können von dem dargestellten Grundsatz auch abweichen; entnehmen Sie diese bei Bedarf bitte der für Sie geltenden Rechtsgrundlage.

Wann und wie lange bekomme ich Berufsunfähigkeitspension, und wie wird sie ermittelt?

Berufsunfähigkeitspension gebührt grundsätzlich, wenn die/der  DienstnehmerIn vor Vollendung des Mindestalters für die Alterspension nachweislich einen Anspruch auf eine staatliche Berufsunfähigkeitspension hat.
In allen Fällen muss jedenfalls das aktive Dienstverhältnis zum Dienstgeber, der Dienstgeberbeiträge im Rahmen dieses Pensionskassenmodells geleistet hat, beendet sein.

Die Berufsunfähigkeitspension gebührt für die Dauer der Berufsunfähigkeit.

Die konkreten Voraussetzungen für eine Berufsunfähigkeitspension können von dem dargestellten Grundsatz auch abweichen; entnehmen Sie diese bei Bedarf bitte der für Sie geltenden Rechtsgrundlage.

Wann und wie lange bekommt mein Partner Witwen- bzw. Witwerpension, und wie wird sie ermittelt?

Witwen- und Witwerpension gebührt der Ehegattin/dem Ehegatten, sofern die Ehe zum Todeszeitpunkt aufrecht war. Sie gebührt nicht, wenn die Ehe zu einem Zeitpunkt geschlossen wurde, in dem bereits ein Anspruch auf eine Alters- oder Berufsunfähigkeitspension von der Bundespensionskasse bestanden hat.

Die etwaige Witwen- bzw. Witwerpension beträgt in der Regel zwischen 40% und 60%

  • der laufenden Zusatzpension zum Zeitpunkt des Todes bzw.
  • der Berufsunfähigkeitspension, auf die die/der Begünstigte im Zeitpunkt des Todes Anspruch gehabt hätte.

Die Witwen- und Witwerpension gebührt grundsätzlich lebenslang.

Eine spätere Wiederverehelichung führt zur Einstellung der Pension.

Die konkreten Voraussetzungen für eine Witwen- bzw. Witwerpension können von dem dargestellten Grundsatz auch abweichen. Entnehmen Sie diese bei Bedarf bitte der für Sie geltenden Rechtsgrundlage.

Wann und wie lange bekommen meine Kinder Waisenpension, und wie wird sie ermittelt?

Waisenpension gebührt grundsätzlich den Kindern der/des Verstorbenen im Sinne des § 252 Abs. 1 ASVG, sofern und solange diese nachweislich einen Anspruch auf eine Pensionsleistung gem. § 260 ASVG (staatliche Waisenpension) haben. Sie gebührt nur, wenn die Kindeseigenschaft vor Inanspruchnahme einer Pensionsleistung aus der Bundespensionskasse gegeben war.

Die Waisenpension beträgt in der Regel 20% für Vollwaisen  und 10% für Halbwaisen

  • der laufenden Zusatzpension zum Zeitpunkt des Todes bzw.
  • der Berufsunfähigkeitspension, auf die die/der Begünstigte im Zeitpunkt des Todes Anspruch gehabt hätte.

Die konkreten Voraussetzungen für eine Waisenpension sowie die Bestimmungen zur Höhe dieser Pension können von dem dargestellten Grundsatz auch abweichen; entnehmen Sie diese bei Bedarf bitte der für Sie geltenden Rechtsgrundlage.

Ist das Gesamtausmaß der Hinterbliebenenpensionen begrenzt?

Das Gesamtausmaß der Hinterbliebenenpensionen beträgt in Summe maximal 100 %

  • der laufenden Zusatzpension zum Zeitpunkt des Todes bzw.
  • der Berufsunfähigkeitspension, auf die die/der Begünstigte im Zeitpunkt des Todes Anspruch gehabt hätte.

Die Bestimmungen dazu können von dem dargestellten Grundsatz abweichen; entnehmen Sie diese bitte der für Sie geltenden Rechtsgrundlage.

Was passiert, wenn ich den Dienstgeber vor Erreichen des Anspruches auf Zusatzpension verlasse?

Beendigung des Dienstverhältnisses vor Pensionsantritt
Wird das Dienstverhältnis vor Erfüllung der Voraussetzungen für eine Leistung beendet, bleiben die Ansprüche aus Eigenbeiträgen erhalten (sie können nicht mehr verfallen, d.h. sie sind „unverfallbar“). Für Dienstgeberbeiträge kann eine Unverfallbarkeitsfrist  bis zu maximal drei Jahren (Stand Jän. 2024) vereinbart sein. Ist in der für Sie geltenden Rechtsgrundlage (Kollektivvertrag, Betriebsvereinbarung oder Vertragsmuster) eine solche Frist vereinbart, sind Ansprüche aus Dienstgeberbeiträgen nur dann unverfallbar, wenn bei Beendigung des Dienstverhältnisses vor Pensionsantritt diese Frist bereits abgelaufen ist. Der Anspruch entspricht – vereinfacht - Ihrem Pensionskapital.

Bleibt der Anspruch bei Ausscheiden unter der für eine Abfindung gesetzlich festgelegten Grenze in Höhe von 15.600,-- Euro (Stand 2024), kann dieser von der Bundespensionskasse in einem Betrag abgefunden werden.

Übersteigt der Anspruch zum Zeitpunkt der Beendigung des Dienstverhältnisses diese Abfindungsgrenze, so kann insbesondere aus einer der folgenden Varianten gewählt werden:

  • Beitragsfrei stellen: Das vorhandene Kapital wird von der Bundespensionskasse veranlagt, ohne dass weitere Beitragszahlungen erfolgen. Bei Erfüllen der Anspruchsvoraussetzungen für eine Zusatzpension von der Bundespensionskasse kann diese in Anspruch genommen werden.
  • Fortsetzen mit Eigenbeiträgen: Sie können - sofern bereits fünf Beitragsjahre vergangen sind - die bis dahin vom Dienstgeber erfolgte Beitragsleistung fortsetzen und zusätzlich Eigenbeiträge (weiter)zahlen.
  • Übertragung in eine andere Pensionskasse, eine betriebliche Kollektivversicherung, eine Einrichtung iSd § 5 Z 4 PKG oder in eine Gruppenrentenversicherung eines neuen Dienstgebers, in eine Rentenversicherung ohne Rückkaufsrecht, in eine Pensionskasse, in der für die Begünstigte/den Begünstigten bereits ein Anspruch veranlagt wird (wenn der neue Dienstgeber nicht beabsichtigt, eine Pensionskassenzusage zu erteilen) oder in eine ausländische Altersvorsorgeeinrichtung (bei dauerhafter Verlegung des Arbeitsortes ins Ausland).

Bei unterjährigem Ausscheiden wird für die Berechnung des Pensionskapitals eine angenommene Verzinsung in Höhe des vertraglich vereinbarten Rechnungszinssatzes berücksichtigt, und zwar bis zum Zeitpunkt des Ausscheidens. Die Sicherheitsreserve wird in Höhe ihres Wertes zum letzten Bilanzstichtag festgestellt.

Die Beendigung Ihres Dienstverhältnisses wird von Ihrer Personalstelle/lohnverrechnenden Stelle automatisch an die Bundespensionskasse gemeldet. Eine Leistung/Verfügung kann nur auf Grund eines Antrages erfolgen (Antragsprinzip). Die entsprechenden Antragsformulare liegen in Ihrer Personalstelle/lohnverrechnenden Stelle auf, bzw. erhalten Sie über das Servicecenter der Bundespensionskasse.

Kann es statt einer laufenden Pension auch eine Pensionsabfindung geben?

Das Pensionskassengesetz sieht grundsätzlich laufende Pensionszahlungen vor. Übersteigt der Wert der Zusatzpension (aus Beiträgen des Dienstgebers und Eigenbeiträgen gemeinsam) zum Zeitpunkt des Pensionsantritts oder bei Beendigung des Dienstverhältnisses vor dem Leistungsfall nicht die gesetzliche Grenze von 15.600,-- Euro (Stand 2024), kann dieser von der Bundespensionskasse in einem Betrag abgefunden werden (Abfindung).

Die Beendigung Ihres Dienstverhältnisses wird von Ihrer Personalstelle/lohnverrechnenden Stelle automatisch an die Bundespensionskasse gemeldet. Eine Abfindung kann nur auf Grund eines Antrages erfolgen (Antragsprinzip). Die entsprechenden Antragsformulare liegen in Ihrer Personalstelle/lohnverrechnenden Stelle auf.

Werden die Pensionsleistungen angepasst?

Die Zusatzpensionen werden jährlich zum Bilanzstichtag der Pensionskasse (31. Dezember) unter Zugrundelegung des Veranlagungsergebnisses und unter Berücksichtigung weiterer relevanter Parameter (z.B. versicherungstechnisches Ergebnis, Befüllung (Dotierung) oder Verwendung (Auflösung) der Sicherheitsreserve (= Schwankungsrückstellung)) angepasst. Die Sicherheitsreserve ergänzt das Pensionskapital (= Deckungsrückstellung) und dient der Glättung von jährlichen Ergebnisschwankungen. Die genaue Vorgangsweise der Dotierung der Sicherheitsreserve ist in den §§ 24 und 24a PKG festgelegt.

Die Anpassung der Zusatzpension wird wesentlich durch das Veranlagungsergebnis und damit durch die Entwicklungen auf den Kapitalmärkten bestimmt. Aus diesem Grund können Versorgungsleistungen steigen, gleich bleiben oder sinken.

Für die Berechnung der Pensionen werden versicherungsmathematische Tabellen (Rechnungs­grundlagen) herangezogen. Diese beinhalten u.a. Annahmen zur voraussichtlichen Lebenserwartung, des Eintritts einer Berufsunfähigkeit und zur Verheiratungswahrscheinlichkeit. Das versicherungstechnische Ergebnis ergibt sich insbesondere durch die Abweichung der tatsächlich eintretenden Leistungsfälle und der Dauer der tatsächlichen Leistungserbringung von den in den Berechnungen unterstellten Annahmen (Rechnungsgrundlagen). Auch aus diesen Gründen können die Versorgungsleistungen steigen, gleich bleiben oder sinken. Die Rechnungsgrundlagen werden regelmäßig überprüft und bei Bedarf angepasst, was dann ebenfalls Auswirkungen auf die Pensionshöhe haben kann. In Ihrer Veranlagungs- und Risikogemeinschaft in der Bundespensionskasse erfolgt der Ausgleich der versicherungstechnischen Risken (wie z.B. der Langlebigkeit) unter einer großen Zahl an Begünstigten. Das bringt zusätzliche Stabilität.

Wie erfolgt die konkrete Pensionsauszahlung?

Die erste Pensionsauszahlung erfolgt nach Antragstellung bei der Bundespensionskasse und frühestens mit dem auf die Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen folgenden Monat. Da die Abwicklung des Pensionsfalles einige Zeit in Anspruch nimmt, kann es zu Wartezeiten bei der erstmaligen Überweisung kommen. Gegebenenfalls werden die bis zu diesem Zeitpunkt angefallenen Pensionsleistungen mit der ersten Pension als Einmalbetrag nachgezahlt.

Die Pensionen werden nur auf ein Konto überwiesen, über das die/der PensionsempfängerIn bzw. deren/ dessen gesetzliche/r VertreterIn verfügungsberechtigt ist. Außerdem müssen sich auch alle weiteren Kontozeichnungsberechtigten sowie das Kreditinstitut schriftlich verpflichten, die Pensionsleistungen der Pensionskasse zu ersetzen, die infolge des Todes der Pensionsempfängerin/ des Pensionsempfängers zu Unrecht überwiesen worden sind.

Die Versteuerung der Pensionsleistung wird direkt von der Bundespensionskasse bzw. von der für Sie zuständigen pensionsauszahlenden Stelle durchgeführt (in der Regel erfolgt ab dem zweiten Auszahlungsjahr eine gemeinsame Versteuerung durch jene Stelle, die die staatliche Pension auszahlt).

Kann es auch zu einer Rückforderung von ausgezahlten Pensionen kommen?

Die Pensionskasse ist grundsätzlich berechtigt, zu Unrecht erbrachte Pensionsleistungen zurückzufordern, insbesondere wenn der Bezug durch unwahre Angaben, Verschweigung maßgebender Tatsachen oder Verletzung der Informationspflichten herbeigeführt wurde oder zu erkennen war, dass die Leistungen nicht oder nicht in dieser Höhe gebühren. Die Pensionskasse ist auch berechtigt, Rückforderungsansprüche gegen Ansprüche auf Pensionskassenleistungen aufzurechnen und gegenüber den leistungsberechtigten Hinterbliebenen geltend zu machen.

Was geschieht mit meinem Pensionskapital, wenn ich im Todesfall keine Hinterbliebenen habe?

Das Pensionskapital bleibt in der Veranlagungs- und Risikogemeinschaft. Im Rahmen der Veranlagungs- und Risikogemeinschaft werden die versicherungstechnischen Risken (z. B. Risiko des Todes, der Langlebigkeit) ausgeglichen. Das „freiwerdende“ Pensionskapital bleibt in diesem Fall im Sinne des Risikoausgleichs zugunsten der übrigen Begünstigten erhalten.

Was muss ich konkret machen, wenn ich in Pension gehe?

Der Dienstgeber meldet die Auflösung von Dienstverhältnissen bzw. die Versetzungen in den Ruhestand monatlich an die Bundespensionskasse.

Zusätzlich benötigt die Bundespensionskasse einen ausgefüllten Antrag, sowie weitere, für die einzelnen Pensionsarten relevante Dokumente (z.B. bei Berufsunfähigkeit den Bescheid des gesetzlichen Pensionsversicherungsträgers).

Eine Leistung kann nur auf Grund eines Antrages erfolgen (Antragsprinzip). Die entsprechenden Antragsformulare liegen in Ihrer Personalstelle/lohnverrechnenden Stelle auf, bzw. erhalten Sie über das Servicecenter der Bundespensionskasse.

Nach Erhalt aller notwendigen Dokumente wird die Höhe des Pensionsanspruchs berechnet und mit der Zahlung der Pension begonnen. Da die Abwicklung des Pensionsfalles einige Zeit in Anspruch nimmt, kann es zu Wartezeiten bei der erstmaligen Überweisung kommen. Gegebenenfalls werden die bis zu diesem Zeitpunkt angefallenen Pensionsleistungen mit der ersten Pension als Einmalbetrag nachgezahlt.

Liegt der Wert der Pensionsansprüche unter der gesetzlichen Abfindungsgrenze (15.600,-- Euro, Stand 2024), wird dieser - sofern alle auszahlungsrelevanten Informationen vorliegen – in einem Betrag an die/den DienstnehmerIn ausgezahlt. Die Bundespensionskasse versendet vor der Auszahlung ein Informationsschreiben an die/den DienstnehmerIn.