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Weitere Fragen

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Weitere wichtige Fragen Zweig2
Wie sicher sind Pensionskassen?

Innerhalb des österreichischen Pensionskassensystems wurden zum Schutz der veranlagten Gelder mehrere Kontroll- und Prüfinstanzen eingeführt:

Aufsicht, externe Kontrolle

Pensionskassen werden von der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) beaufsichtigt. Weiters haben Pensionskassen als externes Prüforgan einen unabhängigen Prüfaktuar (das ist ein externer versicherungsmathematischer Sachverständiger) zu bestellen, der jedes Jahr die Geschäftsgebarung im Hinblick auf ihre Übereinstimmung mit dem Geschäftsplan zu prüfen hat. Sein Bericht geht an die FMA und den Abschlussprüfer. Darüber hinaus ist von der Pensionskasse ein Abschlussprüfer zu bestellen. Neben laufenden Berichten und Kontrollen bedarf jede Änderung des Geschäftsplanes der Pensionskasse der Bestätigung durch den Prüfaktuar und der Ge­nehmigung durch die FMA.

Aufsichtsrat

Der Aufsichtsrat von Pensionskassen setzt sich neben VertreterInnen des Eigentümers der Pensionskasse aus VertreterInnen der Berechtigten zusammen, womit eine verstärkte Kontrolle der Pensionskassen gewährleistet ist. Der Aufsichtsrat der Bundespensionskasse ist paritätisch aus VertreterInnen des Eigentümers und der Begünstigten zusammengesetzt.

Eigentümer

Die Bundespensionskasse steht im 100%igen Eigentum des Bundes. Der Eigentümer Bund sorgt für die notwendige Kapitalausstattung der Bundespensionskasse. Er ist in der höchsten Bonitätsstufe eingestuft.

Informationspflichten

Pensionskassen haben für alle Begünstigten Einzelkonten zu führen. Sie sind jährlich mit Stichtag zum Jahresabschluss unter anderem über den jeweiligen Stand des Pensionskapitals zu informieren.

Absicherung im Konkursfall

Im Fall des Konkurses einer Pensionskasse gehört das in der Veranlagungs- und Risikogemeinschaft (VRG) für die Begünstigten angesammelte Vermögen nicht zur Konkursmasse. Es steht daher definitiv nicht zur Befriedigung der Ansprüche der Gläubiger zur Verfügung. Ebenso ist das Pensionskapital dem Zugriff des Dienstgebers entzogen. Damit ist für die zukünftigen PensionistInnen das Pensionskapital jedenfalls insolvenzgesichert.

Welche Pflichten hat der Dienstgeber?

Die wesentlichste Verpflichtung des Dienstgebers ist die Beitragszahlung an die Bundespensionskasse. Nachstehend eine Auswahl weiterer Pflichten:

Der Dienstgeber hat die Begünstigten bei Einbeziehung über den Abschluss und, soweit die Begünstigten davon betroffen sind, über spätere Änderungen des Pensionskassenvertrages zu informieren (solange das beitragspflichtige Dienstverhältnis aufrecht ist).

Der Dienstgeber ist verpflichtet, die Jahresinformation und weitere Informationen der Pensionskasse an die begünstigten DienstnehmerInnen zuzustellen.

Weiters hat der Dienstgeber die Bundespensionskasse über alle für die Beiträge oder die Zusatzpension erheblichen Umstände und Daten sowie deren Änderung unverzüglich zu informieren. Der Dienstgeber hat insbesondere auch die die Begünstigten betreffenden Meldungen an die Bundespensionskasse weiterzuleiten.

Welche Informationspflichten hat die Dienstnehmerin / der Dienstnehmer?

Ihre Mitarbeit ist wichtig!
Alle persönlichen Daten bzw. deren Änderung, die insbesondere für die Beiträge und die Ansprüche aus der Bundespensionskasse relevant sind, übermittelt der Dienstgeber vertragsgemäß an die Bundespensionskasse. Änderungen geben Sie bitte unverzüglich schriftlich Ihrem Dienstgeber bekannt. Sofern Ihr Dienstverhältnis nicht mehr aufrecht ist oder Sie Ihren Ruhestand angetreten haben, melden Sie Änderungen bitte direkt an das Servicecenter der Bundespensionskasse. Bitte prüfen Sie in diesem Zusammenhang auf allen Unterlagen Ihre persönlichen Daten.

Die Pensionskasse ist in begründeten Fällen berechtigt, von PensionistInnen die Übersendung einer Lebensbestätigung zu verlangen.